GKV-Modernisierungsgesetz
Am 1. Januar 2004 ist das GKV-Modernisierungsgesetz in Kraft getreten.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nicht mehr erstattungsfähig.
Ausgenommen sind Arzneimittel für Kinder bis 12 Jahren und Jugendliche
bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen. Zusätzlich gibt es eine Ausnahmeliste für Präparate, die bei schwerwiegenden Erkrankungen eingesetzt werden.
Zuzahlungen:
Gesetzlich Versicherte müssen 10 Prozent des Arzneimittelpreises selbst bezahlen. Allerdings gibt es eine Untergrenze von 5 Euro und
eine Höchstgrenze von 10 Euro für die Zuzahlung. Wie bisher übersteigt die
Zuzahlung nicht den Arzneimittelpreis, so dass auch Zuzahlungen unter
5 Euro möglich sind.
Diese Regelung gilt auch für die meisten Hilfsmittel. Dort gilt eine Zuzahlung
von 10 Prozent des Preises, jedoch höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf.
Zuzahlungsbefreiung:
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von jeder Zuzahlung befreit.
Die Höhe der Zuzahlungen, die Sie während eines Jahres zu leisten haben, darf 2 Prozent Ihres Jahreseinkommens
nicht überschreiten. Bei chronisch Kranken beträgt diese Obergrenze 1 Prozent.
Deshalb sollten Sie alle Belege für Zuzahlungen bei Arznei- und Hilfsmitteln, bei Krankenhausbehandlungen,
Arztbesuchen und anderen medizinischen Aufwendungen
sorgfältig sammeln und aufbewahren. Sollte sich die Summe Ihrer Zuzahlungen
diesen Obergrenzen nähern, sollten Sie sich unbedingt an Ihre Krankenkasse
wenden. Diese ist gesetzlich verpflichtet, Sie kostenlos zu beraten.
Keine Zuzahlung bei bestimmten Arzneimitteln
Unter der Internetadresse www.gkv.info ist eine Liste all jener verschreibungspflichtigen
Medikamente aufgeführt, für die keine gesetzliche Zuzahlung mehr gezahlt werden muss. Basis für die Befreiung ist das seit 1. Mai 2006
geltende Arzneimittelversorgung- Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG). Es beinhaltet eine Regelung, nach der seit 1. Juli 2006 preiswerte
Arzneimittel, deren Preis mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt, von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht befreit werden können.
Das betrifft aktuell 2607 Medikamente. Die Befreiungsliste wird 14tägig aktualisiert und gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten.
Festbeträge
Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten für viele Medikamente nur noch einen festgelegten Höchstbetrag - den so genannten Festbetrag.
Die Differenz zwischen diesem Festbetrag und dem tatsächlichen Medikamentenpreis ist die Festbetragsdifferenz, die vom Patienten zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung
zu entrichten ist. Diese Festbetragsdifferenz ist je nach Medikament verschieden und betrifft alle gesetzlich Versicherten, also auch Patienten mit Zuzahlungsbefreiung.
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz)
Ab dem 01.April 2007 sind die Krankenkassen verpflichtet, Rabattverträge mit Herstellern zu schließen. Artikel innerhalb dieser Rabattverträge müssen seitdem von uns Apothekern abgegeben werden, es sei denn der Arzt besteht auf die Abgabe des Produktes eines bestimmten Herstellers.
Für Sie als Kassenpatienten bedeutet das, dass Sie Ihr gewohntes Arzneimittel eventuell von einem anderen Hersteller erhalten. Der Umkarton sieht dann anders aus und auch der Name des Arzneimittels hat sich vielleicht geändert. Es handelt sich aber um den gleichen Wirkstoff in der gleichen Konzentration. Auch die Qualitätä ist die gleiche.